OGH 2Ob239/03s; 2Ob61/24w; 2Ob163/24w (RS0118094)

OGH2Ob239/03s; 2Ob61/24w; 2Ob163/24w21.1.2025

Rechtssatz

Die Wirksamkeit der Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist im Verlassenschaftsverfahren zu prüfen; in diesem Rahmen hat die als Vollstrecker bestimmte Person Parteistellung.

Geschieht die Einsetzung des Testamentsvollstreckers in einem formungültigen Testament und steht die dort verfügte Bestellung des Testamentsvollstreckers mit der (unwirksamen) Erbseinsetzung in einem unlösbaren Zusammenhang, dann ist auch die Bestellung des Testamentsvollstreckers ungültig.

Normen

ABGB §816
AußStrG §80
AußStrG §164

2 Ob 239/03sOGH16.10.2003
2 Ob 61/24wOGH23.04.2024

vgl; Beisatz: Nur: Der Testamentsvollstrecker wird nicht vom Gericht bestellt, sondern vom Erblasser ernannt. Die Ernennung muss in einem formgültigen letzten Willen, also in einem Testament oder Kodizill erfolgen. Eine formlose Erklärung des Erblassers genügt nicht. (T1)

2 Ob 163/24wOGH21.01.2025

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_0020OB00239_03S0000_001

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