OGH 5Ob40/97m; 5Ob157/00z; 5Ob29/25p (RS0107266)

OGH5Ob40/97m; 5Ob157/00z; 5Ob29/25p30.10.2025

Rechtssatz

Für eine Kostenverteilungsregelung, in die auch "vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietete Wohnungen oder sonstige Mietgegenstände des Hauses" einzubeziehen sind, erweist sich die durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebene Definition des Mietgegenstandes als unbrauchbar, weil sie keine sachgerechte Entscheidung ermöglicht, wie ein vom Vermieter selbst genutztes oder trotz Vermietbarkeit nicht vermietetes Objekt - etwa eine Garage - zu behandeln ist.

Normen

MRG §1 Abs1
MRG §17

5 Ob 40/97mOGH25.02.1997
5 Ob 157/00zOGH15.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine sachgerechte Entscheidung hinsichtlich der "vom Vermieter benützten oder trotz Vermietbarkeit nicht benützten Objekte" ist an der Vermietbarkeit solcher Objekte zu orientieren. (T1)

5 Ob 29/25pOGH30.10.2025

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0050OB00040_97M0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)