Normen
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
AHG §1 Cc
AHG §1 Cd3
| 1 Ob 13/91 | OGH | 10.07.1991 |
Veröff: EvBl 1991/172 S 740 = JBl 1992,47 | ||
| 1 Ob 95/00b | OGH | 25.07.2000 |
nur: Schutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (§ 311 Abs 1 BAO; § 73 AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind. (T1) Beisatz: Hier: Unterlassung der fristgerechten Weiterleitung eines Gesuchs um Registrierung durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro für geistiges Eigentum. (T2) | ||
| 1 Ob 138/19d | OGH | 23.10.2019 |
Vgl auch; Beisatz: Dies aber nicht im Sinne einer uferlosen Haftung, es reicht nicht, dass die Verfahrensverzögerung (im Tatsächlichen) conditio sine qua non für den behaupteten Schaden ist. Es ist nach stRspr nur für jene verursachten Schäden zu haften, deren Eintritt die übertretene Norm gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist. (T3) | ||
| 1 Ob 107/25d | OGH | 30.09.2025 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Das im Wr WettenG statuierte verfahrensrechtliche Regime in Zusammenhang mit der Betriebsschließung (bei Verdacht der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung) nach § 23 Abs 3 Wr WettenG sowie die Verpflichtung der Behörde gemäß § 28 Abs 5 VwGVG zur unverzüglichen Umsetzung von Verwaltungsgerichtserkenntnissen bezweckten nicht (auch) den Schutz der physischen oder psychischen Integrität des von der Betriebsschließung betroffenen Unternehmers, zumal anderenfalls eine Uferlosigkeit der Haftung zu befürchten wäre. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00013_9100000_001
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