Rechtssatz
Die Frage nach dem Verhältnis des § 150 Abs 5 KO zu § 3 KO ist nach dem Zweck der beiden Bestimmungen dahin zu beantworten, daß die zur Wahrung der Gläubigergleichbehandlung normierte absolute Unwirksamkeit der nicht zugelassenen Sonderbegünstigungen nach § 150 Abs 5 KO - wie nicht zuletzt die Übereinstimmung dieser Regelung mit § 47 AO belegt - in keiner Abhängigkeit von der zur Sicherung der Masse für den Konkurszweck angeordneten relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gemäß § 3 Abs 1 KO steht. Die Rechtsfolgen nach § 3 Abs 1 KO und nach § 150 Abs 5 KO treten unabhängig voneinander ein.
Normen
AO §47
KO §3
KO §150 Abs5
Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00584_8400000_001
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