OGH 1Ob610/81; 1Ob522/87; 4Ob502/89; 1Ob1594/95; 6Ob627/95; 1Ob137/25s (RS0056982)

OGH1Ob610/81; 1Ob522/87; 4Ob502/89; 1Ob1594/95; 6Ob627/95; 1Ob137/25s30.9.2025

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhaltes ist aber nicht einzubeziehen, weil nach § 69 Abs 2 EheG für den Fall eines Verschuldensanspruches nach § 61 Abs 3 EheG der beklagte Ehegatte auch nach der Scheidung seinen Unterhaltsanspruch auf § 94 ABGB stützen kann.

Normen

EheG §55 Abs2 f

1 Ob 610/81OGH03.06.1981

Veröff: EvBl 1982/194 S 660

1 Ob 522/87OGH25.03.1987

Auch

4 Ob 502/89OGH07.02.1989

Auch; Beisatz: Und Art XIV bis XXI EheRÄG den sozialversicherungsrechtlichen Schutz des gegen seinen Willen nach § 55 EheG geschiedenen schuldlosen Teiles sichern. (T1)

1 Ob 1594/95OGH29.05.1995

Auch

6 Ob 627/95OGH12.10.1995

nur: Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. (T2) Beisatz: Der drohende Verlust eines gehobenen Lebensstils ist aber noch nicht als ein Normalfall abweichender Umstand zu beurteilen. (T3)

1 Ob 137/25sOGH30.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19810603_OGH0002_0010OB00610_8100000_001

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