OGH 1Ob7/80; 1Ob130/25m (RS0013873)

OGH1Ob7/80; 1Ob130/25m11.11.2025

Rechtssatz

Grenzsteine sind ein eindeutiger Hinweis auf eine Eigentumsgrenze. Bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt kann man diese, die auf Eigentumsgrenze von erworbenen Grundstücke hinweisen, wahrnehmen.

Normen

ABGB §844
ABGB §845
ABGB §1500

1 Ob 7/80OGH30.04.1980
1 Ob 130/25mOGH11.11.2025

Beisatz: Für die Redlichkeit des Ersitzenden ist entscheidend, ob dieser den Grenzstein – und damit den durch diesen markierten Grenzverlauf – bei entsprechender Sorgfalt <br/>erkennen hätten können. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800430_OGH0002_0010OB00007_8000000_003

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