OGH 3Ob392/54; 3Ob722/54; 7Ob194/71; 7Ob6/77; 7Ob19/77; 7Ob18/80; 7Ob52/80; 7Ob33/82; 7Ob39/95 (RS0080742)

OGH3Ob392/54; 3Ob722/54; 7Ob194/71; 7Ob6/77; 7Ob19/77; 7Ob18/80; 7Ob52/80; 7Ob33/82; 7Ob39/9525.9.2025

Rechtssatz

Die Wirkungen der Mahnung treten nur insoweit ein, als die Mahnung beim Adressaten wirklich eingelangt ist. Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß der Versicherungsnehmer diese Mahnung erhalten und wann er sie erhalten hat.

Normen

VersVG §39 Abs1

3 Ob 392/54OGH14.07.1954

Veröff: SZ 27/206 = VersSlg 54

3 Ob 722/54OGH17.11.1954
7 Ob 194/71OGH27.10.1971

Beisatz: Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamkeit es erforderlich ist, daß sie dem Adressaten zugegangen ist und er daher von ihr Kenntnis nehmen konnte. Es gibt keine Vorschrift, die an die Nichtbehebung eines eingeschriebenen Briefes die Sanktion der Zustellungsfiktion knüpft. Nur dann, wenn sich der Versicherungsnehmer der Zustellung der Mahnung trotz deren Kenntnis absichtlich entzogen hätte, könnte ihm die Nichtbehebung des Schreibens angelastet werden. (T1) Veröff: VersR 1972,676

7 Ob 6/77OGH03.03.1977
7 Ob 19/77OGH12.05.1977

Veröff: SZ 50/69

7 Ob 18/80OGH10.04.1980

nur: Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß der Versicherungsnehmer diese Mahnung erhalten. (T2)

7 Ob 52/80OGH09.10.1980

nur T2; Beisatz: In Fällen in denen die Erbringung eines lückenlosen Beweises leicht möglich ist, besteht kein Anlaß zur Lockerung der Anforderungen an die Beweispflicht. Unterläßt der Versicherer es, aus welchen Gründen immer seine Mahnungen auf jene Weise zustellen zu lassen, die ihm einen sicheren Beweis für den Zeitpunkt des Zuganges erbringen würde, muß er die damit verbundenen Nachteile tragen. (T3)

7 Ob 33/82OGH11.11.1982

nur T2; Veröff: SZ 55/176

7 Ob 39/95OGH29.11.1995

nur T2

7 Ob 95/25hOGH25.09.2025

nur T2; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0030OB00392_5400000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)