Normen
Verordnung (EG) 715/2007 Art5 Abs2 Satz2 lita
10 Ob 36/23a | OGH | 16.04.2024 |
Eine solche Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, fällt nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG . (T1)<br/>Ob die Abschalteinrichtung in ihrer Funktionsweise für den Motorschutz erforderlich ist oder nicht, ist angesichts dessen nicht von Bedeutung. (T2) |
3 Ob 145/24f | OGH | 28.10.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20240416_OGH0002_0100OB00036_23A0000_000
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