OGH 1Ob172/23k; 1Ob161/24v (RS0134615)

OGH1Ob172/23k; 1Ob161/24v24.10.2024

Rechtssatz

Der Verwahrer abgenommener Tiere im Sinn des § 30 Abs 1 TSchG handelt in Vollziehung der Gesetze, auch wenn die Verwahrung auf einem zwischen ihm und der Behörde geschlossenen Verwahrungsvertrag beruht.

Normen

AHG §1
TSchG §30 Abs1

1 Ob 172/23kOGH20.12.2023

Die Weitergabe bzw das Anbot zur Weitergabe steht wiederum in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwahrung und den – die amtliche Verwahrung beendenden – Akten der Rückstellung nach § 37 Abs 3 TSchG bzw des (rechtskräftigen) Verfalls nach § 37 Abs 3 iVm § 40 TSchG. (T1)<br/>Die zwangsweise Abnahme von Tieren nach § 37 TSchG und die Verweigerung von deren Herausgabe nach § 37 Abs 3 iVm § 30 TSchG durch die Behörde sind Akte der Hoheitsverwaltung, sodass über eine allfällige Herausgabeklage gegen den Rechtsträger nach § 137 B-VG der VfGH zu erkennen hätte. (T2)<br/>Mit Ausführungen zur Unterscheidung im Vergleich zum Sequester iSd § 968 ABGB. (T3)

1 Ob 161/24vOGH24.10.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20231220_OGH0002_0010OB00172_23K0000_000

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