OGH 4Ob74/22v; 3Ob199/23w (RS0134538)

OGH4Ob74/22v; 3Ob199/23w28.2.2024

Rechtssatz

Die Verbände des § 29 KSchG sind zur Klage nach § 28a KSchG aktivlegitimiert, wenn die Beklagte im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstößt. Dafür ist nicht erforderlich, dass ein Abschluss eines Verbrauchervertrags bereits erfolgt ist, sondern können auch Verstöße bei der Anbahnung von Verbrauchergeschäften Gegenstand einer Verbandsklage sein.

Normen

KSchG §28a

4 Ob 74/22vOGH17.10.2023

Schreiben einer Bausparkasse an Verbraucher, in denen eine Frist gesetzt wird, um ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. (T1)

3 Ob 199/23wOGH28.02.2024

Beisatz: Hier: Zur Prüfung einer unzulässigen Geschäftspraktik einer (online)Vermittlerin von Flügen, Städtereisen, Pauschalreisen, Bahnreisen, Übernachtungen in Hotels und Mietwagen (T2)

Dokumentnummer

JJR_20231017_OGH0002_0040OB00074_22V0000_000

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