OGH 1Ob181/22g; 4Ob32/24w; 5Ob124/24g (RS0134341)

OGH1Ob181/22g; 4Ob32/24w; 5Ob124/24g19.11.2024

Rechtssatz

Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iSv § 1104 ABGB anzusehen.

Umsatzersatz — COVID-19

 

Normen

ABGB §1104
ABGB §1105

1 Ob 181/22gOGH28.02.2023
4 Ob 32/24wOGH19.11.2024
5 Ob 124/24gOGH14.11.2024

Beisatz: Dasselbe gilt auch für den Ausfallbonus. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20230228_OGH0002_0010OB00181_22G0000_001

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