OGH 3Ob87/19v; 1Ob45/21f; 7Ob175/23w; 6Ob194/23g; 5Ob23/24d (RS0132628)

OGH3Ob87/19v; 1Ob45/21f; 7Ob175/23w; 6Ob194/23g; 5Ob23/24d16.4.2024

Rechtssatz

Ungeachtet eines im Namen der betroffenen Person vom Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand erhobenen Rechtsmittels kann die betroffene Person ein selbstständiges Rechtsmittel erheben.

Normen

AußStrG 2005 §45
AußStrG 2005 §62
AußStrG 2005 §116a
AußStrG 2005 §119

3 Ob 87/19vOGH23.05.2019
1 Ob 45/21fOGH27.06.2021

Der erkennende Senat schließt sich der zu 3 Ob 87/19v vertretenen Auffassung, es müsse wegen der Anordnungen in § 6 Abs 2 und § 65 Abs 2 iVm Abs 3 Z 5 AußStrG ein vom Betroffenen selbst neben dem seines Verfahrenshelfers eingebrachtes Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (oder Notars) versehen sein, nicht an. Bringt die betroffene Person neben ihrem gewählten Vertreter oder dem ihr beigegebenen Verfahrenshelfer selbst einen (weiteren) Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts im Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters ein, bedarf dieser keiner Verbesserung durch anwaltliches Einschreiten. (T1)

7 Ob 175/23wOGH11.12.2023

Beisatz: Der betroffenen bzw vertretenen Person steht in einem Verfahren nach § 132 AußStrG auch ein Recht auf Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung zu. (T1)<br/>Anm: So bereits 2 Ob 126/22a

6 Ob 194/23gOGH20.11.2023

vgl; Beisatz wie T1

5 Ob 23/24dOGH16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20190523_OGH0002_0030OB00087_19V0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)