OGH 1Ob112/18d; 1Ob201/23z; 1Ob116/24a (RS0132701)

OGH1Ob112/18d; 1Ob201/23z; 1Ob116/24a25.9.2024

Rechtssatz

Während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, sind in aller Regel eheliche Ersparnisse. Behauptet ein Ehegatte, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu beweisen. Ein eigenständiges Unternehmen der Vermietung und Verpachtung von Immobilien kann etwa dann vorliegen, wenn im Rahmen einer aktiven Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten regelmäßige und gegenüber den sonstigen laufenden Einkommen ins Gewicht fallende Erträge erzielt werden, diesen (Miet‑)Erträgen im Wesentlichen persönliche (Organisations‑)Tätigkeiten des Eigentümers (oder eigener Dienstnehmer) zugrunde liegen, die (nicht unerheblichen) Arbeitsaufwand im Sinne einer Erwerbstätigkeit erfordern, was eine größere Zahl von zu verwaltenden Objekten mit einer Mehrzahl von Mietern voraussetzt, und die Vermietung im Rahmen einer eigenständigen Organisation betrieben wird, wobei der Eigentümer die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft.

Normen

EheG §82 Abs1 Z3

1 Ob 112/18dOGH30.04.2019

Veröff: SZ 2019/37

1 Ob 201/23zOGH05.03.2024

vgl; Beisatz: Hier: Eigentumswohnungen als eheliche Ersparnisse bei der Bestimmung einer Ausgleichszahlung mit dem Wert zum (neuen) Schluss der Verhandlung zu berücksichtigen, ebenso Erträge dieses aufzuteilenden Vermögens (Mieteinnahmen des Mannes) vom Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zur neuen Aufteilungsentscheidung. (T1)

1 Ob 116/24aOGH25.09.2024

nur: Während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, sind in aller Regel eheliche Ersparnisse. Behauptet ein Ehegatte, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu beweisen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20190430_OGH0002_0010OB00112_18D0000_002

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