Normen
6 Ob 173/18m | OGH | 25.10.2018 |
Veröff: SZ 2018/85 |
9 Ob 9/24z | OGH | 23.10.2024 |
Dokumentnummer
JJR_20181025_OGH0002_0060OB00173_18M0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Treuhänder darf Zahlungen unter anderem erst dann weiterleiten, wenn eine durchsetzbare Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers (der finanzierenden Bank) vorliegt, die als solche durchsetzbar sein muss, also letztlich den Hypothekargläubiger zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichtet. Beim grundbücherlichen Sicherungsmodell bei beabsichtigter Begründung von Wohnungseigentum hat der Treuhänder daher jedenfalls Erklärungen (einschließlich grundbuchsfähige Löschungserklärungen) jener Pfandgläubiger einzuholen, deren Grundbuchsrang dem Rang der Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG vorangeht. Der Treuhänder muss vor der ersten Auszahlung einer Rate im Besitz einer derartigen Löschungserklärung der Bauträgerfinanzierungsbank sein, die auch eine Aufsandungsklausel enthält.
Normen
6 Ob 173/18m | OGH | 25.10.2018 |
Veröff: SZ 2018/85 |
9 Ob 9/24z | OGH | 23.10.2024 |
JJR_20181025_OGH0002_0060OB00173_18M0000_002
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