Normen
16 Ok 1/18k | OGH | 12.07.2018 |
Veröff: SZ 2018/55 |
8 Ob 66/24z | OGH | 26.09.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20180712_OGH0002_0160OK00001_18K0000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen steht grundsätzlich frei zu entscheiden, mit wem und auf welcher Grundlage kontrahiert wird, welche „Vertriebswege“ gewählt und welche Preise für die eigenen Produkte bzw Dienstleistungen berechnet werden.
Ein Preismissbrauch im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 102 lit a AEUV liegt nur dann vor, wenn der vom Marktbeherrscher verlangte Preis „stark“ bzw „eindeutig“ überhöht ist. Abzustellen ist darauf, ob ein übertriebenes Missverhältnis zwischen den tatsächlich entstanden Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis besteht und ‑ bejahendenfalls ‑, ob ein Preis erzwungen wurde, der unangemessen ist. Ein Preismissbrauch liegt demnach nur dann vor, wenn der Preis in keinem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung steht (unter Hinweis auf die Rsp des EuGH).
Normen
16 Ok 1/18k | OGH | 12.07.2018 |
Veröff: SZ 2018/55 |
8 Ob 66/24z | OGH | 26.09.2024 |
vgl |
JJR_20180712_OGH0002_0160OK00001_18K0000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)