OGH 4Ob5/18s; 3Ob199/23w (RS0131943)

OGH4Ob5/18s; 3Ob199/23w28.2.2024

Rechtssatz

§ 8 FAGG verlangt keine umfassende Darstellung aller Eigenschaften einer Ware oder der Dienstleistung. Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Vertragserklärung ermöglicht werden muss, die wesentlichen Punkte mit einem Blick zu erfassen. Die Pflicht des § 8 Abs 1 FAGG führt daher zu einer nochmaligen Information.

Normen

FAGG §8

4 Ob 5/18sOGH23.01.2018
3 Ob 199/23wOGH28.02.2024

Beisatz: Hier: Prüfung einer Geschäftspraktik einer (online)Vermittlerin von Flügen, Städtereisen, Pauschalreisen, Bahnreisen, Übernachtungen in Hotels und Mietwagen. Der Abschluss eines kostenpflichtigen "Abos" zusätzlich zur vermittelten Reiseleistung, ohne dass darüber unmittelbar vor Betätigung des Buttons "jetzt kaufen" auf die Vertragsbedingungen für dieses "Abo" hingewiesen wird, verstößt gegen § 8 Abs 1 iVm 4 FAGG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20180123_OGH0002_0040OB00005_18S0000_001

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