Rechtssatz
In einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zugunsten des Arbeitgebers vorgesehene Änderungs- und Beendigungsvorbehalte sowie Gestaltungsvorbehalte bleiben im Fall der Einbeziehung in den Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich bestehen. Der Arbeitgeber muss für die Ausübung derartiger Gestaltungsrechte die allgemeinen arbeitsvertraglichen Schranken, insbesondere die Ausübungsschranke des billigen Ermessens beachten. In Bezug auf materielle Gestaltungsrechte, die sich auf konkrete Ansprüche der Arbeitnehmer beziehen, bleiben keine Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats bestehen. In einem solchen Fall ist eine Umdeutung in einen Gestaltungsvorbehalt des Arbeitgebers vorzunehmen, den dieser aber nur nach billigem Ermessen ausüben darf.
8 ObA 43/22i | OGH | 18.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: In zulässiger Betriebsvereinbarung auch noch für leistungsberechtigte Pensionisten (ausgeschiedene Arbeitnehmer) vorgesehenes Gestaltungsrecht „im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat“. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20171220_OGH0002_008OBA00059_17K0000_001
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