OGH 8Ob89/17x; 1Ob9/19h; 3Ob101/19b; 1Ob25/21i; 10Ob11/21x; 9Ob77/21w; 1Ob89/22b; 6Ob26/24b (RS0131785)

OGH8Ob89/17x; 1Ob9/19h; 3Ob101/19b; 1Ob25/21i; 10Ob11/21x; 9Ob77/21w; 1Ob89/22b; 6Ob26/24b20.3.2024

Rechtssatz

Nach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes nur dann nicht mehr, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig und die sonstigen Naturalleistungen annähernd gleichwertig sind und zudem ihr maßgebliches Einkommen halbwegs gleich hoch ist.

Normen

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba

8 Ob 89/17xOGH24.08.2017

Beisatz: Die Beurteilung als "gleichwertige Betreuungsleistungen" erlaubt nur ganz geringfügige Unterschiede. (T1)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die Naturalleistungen etwa (annähernd) gleichwertig sind, kommt es nur auf die bedarfsdeckenden, also nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes zweckmäßigen Leistungen an. (T2)<br/>Beisatz: Für den Fall, dass bei gleichwertigen Betreuungsleistungen ein Elternteil neben der Betreuung (im engeren Sinn) zusätzlich die notwendigen bedarfsdeckenden Aufwendungen (zB Bekleidung) überwiegend trägt, ist das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell nicht anwendbar, sondern es bleibt bei der Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzmethode. (T3)<br/>Beisatz: Der für diesen Fall teilweise vertretene "Ausgleichsanspruch", der dem Kind gegen den minderleistenden Elternteil zu Handen des mehrleistenden Elternteils zustehen soll, wird abgelehnt. (T4)<br/>Beisatz: Gegenteilig zu RS0130655. (T5); Veröff: SZ 2017/86

1 Ob 9/19hOGH05.03.2019

Auch; Beis wie T3

3 Ob 101/19bOGH29.08.2019

Auch; Beisatz: Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g). (T6)

1 Ob 25/21iOGH07.09.2021

Vgl

10 Ob 11/21xOGH14.12.2021
9 Ob 77/21wOGH27.01.2022
1 Ob 89/22bOGH18.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen. (T7)

6 Ob 26/24bOGH20.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20170824_OGH0002_0080OB00089_17X0000_001

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