OGH 2Ob52/16k; 6Ob35/18t; 6Ob151/20d; 2Ob64/23k (RS0131522)

OGH2Ob52/16k; 6Ob35/18t; 6Ob151/20d; 2Ob64/23k20.2.2024

Rechtssatz

§ 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.

Normen

PSG §17 Abs5

2 Ob 52/16kOGH27.04.2017

Veröff: SZ 2017/52

6 Ob 35/18tOGH28.02.2018

Beisatz: Darüber hinaus ist nach herrschender Ansicht der Anwendungsbereich des § 17 Abs 5 PSG ausdehnend auf all jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt. Maßgeblicher Anküpfungspunkt ist dabei die Frage, ob im Einzelfall eine Interessenkollision zu befürchten ist. Letztlich sollen alle Fälle erfasst sein, in denen die Gefahr besteht, dass ein Vorstandsmitglied aufgrund seiner Stellung ein dem Wohl der Privatstiftung abträgliches Geschäft abschließt. (T1)<br/>Veröff: SZ 2018/19

6 Ob 151/20dOGH25.11.2020

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertragsabschluss zwischen der Privatstiftung und einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltskanzlei, der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört. (T2)

2 Ob 64/23kOGH20.02.2024

Beisatz: Hier: Beauftragung einer Rechtsanwalts GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Vorstandsmitglied ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20170427_OGH0002_0020OB00052_16K0000_001

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