OGH 2Ob99/16x; 10Ob58/16a; 8Ob109/16m; 7Ob95/17x; 2Ob172/17h; 4Ob94/17b; 4Ob8/18g; 1Ob137/18f; 8Ob166/18x; 8Ob85/19m; 1Ob159/19t; 3Ob55/20i; 8Ob58/23x (RS0131382)

OGH2Ob99/16x; 10Ob58/16a; 8Ob109/16m; 7Ob95/17x; 2Ob172/17h; 4Ob94/17b; 4Ob8/18g; 1Ob137/18f; 8Ob166/18x; 8Ob85/19m; 1Ob159/19t; 3Ob55/20i; 8Ob58/23x26.6.2024

Rechtssatz

Auch vor Inkrafttreten des WAG 2007 hatte ein Anlageberater den Anleger auf ihm von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger – etwa wegen der Verrechnung eines Ausgabeaufschlags durch den Berater – nicht mit solchen (weiteren) Zahlungen und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenkollision rechnen musste. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet den Anspruch auf Ersatz des im Erwerb einer nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens, wenn der Berater nicht nachweist, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1299 E
ABGB §1311 Iia

2 Ob 99/16xOGH27.04.2017

Veröff: SZ 2017/53

10 Ob 58/16aOGH18.05.2017
8 Ob 109/16mOGH29.06.2017

Beisatz: Hier hat der Kläger der Beklagten mit dem Agio ein Entgelt für die Vermittlung der Anlage und die damit zusammenhängende Beratung geleistet. Daher durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Beklagte nicht darüber hinaus auch noch vom Emittenten oder dessen Vertriebspartner eine Provision erhält. Unter diesen Umständen war die Beklagte verpflichtet, auf weitere - einen möglichen Interessenkonflikt herbeiführende-Provisionen hinzuweisen. Insofern ist auch ein Verschulden des Beraters gegeben, weil er nicht damit rechnen durfte, dass dem Kläger die (zusätzlichen) Innenprovisionen bewusst oder bekannt waren. (T1)<br/>Beisatz: Eine Interessenkollision wäre im konkreten Fall dann zu verneinen, wenn die Beklagte die strittigen Beteiligungen auch dann empfohlen hätte, wenn sie dafür (abgesehen vom offen gelegten Ausgabeaufschlag) keine Vergütungen von ihrem Vertriebspartner erhalten hätte. In diesem Fall wäre kein unzulässiges besonderes Eigeninteresse der Beklagten am Vertrieb (gerade) dieser Beteiligung vorgelegen. (T2)

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017
2 Ob 172/17hOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Beweislast für diesen Umstand trifft die Beklagte. (T3)

4 Ob 94/17bOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach der Rechtslage nach dem WAG 2007 ist über Innenprovisionen unabhängig davon aufzuklären, ob der Anleger darauf vertrauen durfte, die Beklagte werde keine Provisionen von dritter Seite erhalten. (T4)<br/>Veröff: SZ 2018/23

4 Ob 8/18gOGH17.07.2018

Vgl auch

1 Ob 137/18fOGH29.08.2018

Auch; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit eines derartigen Aufklärungsmangels liegt im Verschweigen der damit verbundenen Interessenkollision, die grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Innenprovision besteht. (T5)

8 Ob 166/18xOGH26.02.2019

Auch

8 Ob 85/19mOGH25.10.2019

Beisatz: Die Beweislast dafür, dass kein unzulässiges besonderes Eigeninteresse der beratenden Bank am Vertrieb (gerade) der konkreten Beteiligung vorliegt, trifft die beratende Bank. (T6)<br/>Beisatz: Diese für das (vertragliche) Verhältnis des Anlegers zum Anlageberater gültigen Aussagen sind aber nicht auf das Verhältnis des Anlegers zu einem nach § 1295 Abs 2 ABGB ex delicto in Anspruch genommenen Dritten übertragbar, da in diesem Fall der Geschädigte für das Vorliegen aller die sittenwidrige deliktische Schädigung begründenden Tatumstände behauptungspflichtig ist. (T7)

1 Ob 159/19tOGH01.04.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Den Anlageberater trifft ein Verschulden an der unterlassenen Aufklärung über die Innenprovision, weil er nicht damit rechnen durfte, dass dem Anleger dieser Umstand bewusst war, nachdem dieser selbst zur Zahlung eines Entgelts (Agio) verpflichtet war. (T8)<br/>Beisatz: Aus einem (allfälligen) Verzicht des Anlegers auf Informationen zu Details der empfohlenen Finanzprodukte kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch über die für die Vermittlung gewährten (verdeckten) Innenprovisionen nicht aufgeklärt werden wollte. (T9)

3 Ob 55/20iOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Unkenntnis dieser Aufklärungspflicht ist kein entschuldbarer Rechtsirrtum. (T10)<br/>

8 Ob 58/23xOGH26.06.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20170427_OGH0002_0020OB00099_16X0000_001

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