OGH 7Ob175/16k; 4Ob19/24h (RS0131130)

OGH7Ob175/16k; 4Ob19/24h22.10.2024

Rechtssatz

Das Endprodukt ist das Produkt in jener Form, in der es nach der Verkehrsauffassung für den Vertrieb bestimmt ist und in der es der Abnehmer verwenden kann. Dient die Verpackung eines bereits hergestellten, fertigen Produkts, ohne Einfluss auf die Substanz dieses Produkts zu nehmen, lediglich der Vorbereitung des Transports und der Sicherstellung, dass das Produkt selbst dabei nicht beschädigt wird, und somit bloß dem Produktvertrieb, dann entsteht durch das Verpacken kein neues Endprodukt. Durch die Verwendung mehrerer ‑ für sich allein als fertige Produkte anzusehender ‑ Verpackungsmaterialien, entsteht insbesondere kein neues Produkt „Transportverpackung“.

Normen

PHG §3
PHG §4
PHG §8 Z3

7 Ob 175/16kOGH30.11.2016

Veröff: SZ 2016/132

4 Ob 19/24hOGH22.10.2024

Beisatz: Die Gebrauchsinformation ist produkthaftungsrechtlich nicht als „Teilprodukt“ zu qualifizieren, sondern als produktbezogene Information. (T1)<br/>Beisatz: Der Hersteller des Endprodukts kann sich daher nicht auf den Haftungsausschluss nach § 8 Z 3 PHG für Hersteller bloß eines Grundstoffs oder Teilprodukts berufen, wenn die von einem Dritten konzipierte Gebrauchsinformation fehlerhaft war. (T2)<br/>Beisatz: Hier: zu einem Humanarzneimittel ("Hustensaft") iSd § 16 AMG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20161130_OGH0002_0070OB00175_16K0000_001

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