Rechtssatz
Der Inhalt einer Ton‑ und Bildaufnahme (hier: über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin) ist dem Obersten Gerichtshof nur insoweit zugänglich, als er im Hauptverhandlungsprotokoll, in einer schriftlichen Zusammenfassung nach § 97 Abs 2 StPO oder in einem Protokoll nach § 96 StPO Niederschlag findet. Es ist Sache der Beteiligten, hinsichtlich zuvor nicht protokollierter Details der technischen Aufnahme von ihrem Recht nach § 271 Abs 1 letzter Satz StPO Gebrauch zu machen.
Dokumentnummer
JJR_20160413_OGH0002_0150OS00020_16D0000_001