OGH 13Os1/15v; 13Os139/15p; 13Os87/15s; 13Os140/15k; 13Os75/18f; 13Os115/23w (RS0130507)

OGH13Os1/15v; 13Os139/15p; 13Os87/15s; 13Os140/15k; 13Os75/18f; 13Os115/23w26.6.2024

Rechtssatz

Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, bloße „Machthaber“ (wie etwa an der Gesellschaft nicht beteiligte faktische Geschäftsführer) können nicht Empfänger von Gewinnausschüttungen sein. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann allerdings auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten.

Normen

EStG §93 Abs2 Z1
EStG §96 Abs1 Z1
EStG §96 Abs3
FinStrG §33 Abs1

13 Os 1/15vOGH18.12.2015
13 Os 139/15pOGH18.12.2015
13 Os 87/15sOGH18.12.2015
13 Os 140/15kOGH18.12.2015
13 Os 75/18fOGH10.10.2018

Auch

13 Os 115/23wOGH22.05.2024

vgl

13 Os 106/23xOGH26.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20151218_OGH0002_0130OS00001_15V0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)