Rechtssatz
Zweifellos sind die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gesammelten Akten auch im Interesse der Strafrechtspflege als vertraulich anzusehen. Da der Geheimnisschutz hier jedoch im Wesentlichen auf dem Amtsgeheimnis aufbaut - das allerdings nicht die am Verfahren beteiligten Personen binden kann und schon gar nicht unbeteiligte Dritte, die auf irgendeine Weise in den Besitz von Aktenbestandteilen des Ermittlungsverfahrens gekommen sind -, fällt es in erster Linie in den Verantwortungsbereich der ermittelnden Behörden, für den Schutz vertraulicher Akten zu sorgen.
Die zur Akteneinsicht berechtigten Personen unterliegen keinem generellen Veröffentlichungsverbot.
1 Ob 148/24g | OGH | 19.11.2024 |
vgl; Beisatz: Für Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger statuiert § 68 Abs 3 StPO iVm § 54 StPO ein von einer Interessenabwägung abhängiges – eingeschränktes – Veröffentlichungsverbot. Einem generellen Veröffentlichungsverbot unterliegen die zur Akteneinsicht berechtigten Personen (auch im nicht-öffentlichen Ermittlungsverfahren) nicht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20141215_OGH0002_0060OB00006_14X0000_001
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