Normen
10 Ob 28/14m | OGH | 15.07.2014 |
Beisatz: Hier: Passivlegitimation eines Inkassoinstituts bejaht, das AGB und Vertragsformblätter verwendete, um Vereinbarungen über die Einbringung offener Forderungen und von ihm selbst beanspruchter Gebühren, Kosten und Aufwandsersatzes abzuschließen. (T1) |
1 Ob 192/16s | OGH | 23.11.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T2) |
6 Ob 56/19g | OGH | 24.10.2019 |
Beisatz: Dass ein Unternehmer ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertrieb der Gutscheine hat, reicht nicht aus, um ihn in einer Fallkonstellation, in der er über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden kann, als dessen Verwender zu qualifizieren. (T3) |
1 Ob 193/19t | OGH | 16.12.2019 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Passivlegitimation eines Immobilien vermittelnden Unternehmens, das ihren Miet‑ und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet, liegt es hier doch gerade nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben. Dass mit der Zurverfügungstellung der Formblätter als „Serviceleistung“ allenfalls (nicht fassbare) geschäftliche Vorteile für die Beklagte verbunden sein mögen, lässt ein ihre Passivlegitimation rechtfertigendes „erhebliches“ Eigeninteresse nicht erkennen. (T4) |
9 Ob 48/21f | OGH | 02.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen dem Kunden und einer anderen Rechtsträgerin reicht für die Qualifikation als Verwender iSd § 28 KSchG nicht aus. (T5) |
8 Ob 37/23h | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz: Hier: Zur Passivlegitimation einer Hausverwaltung. (T6)<br/>Anm: Vgl RS0121436. |
8 Ob 158/22a | OGH | 15.02.2024 |
Beisatz wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_20140715_OGH0002_0100OB00028_14M0000_006
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