Normen
16 Ok 4/13 | OGH | 02.12.2013 |
16 Ok 4/24k | OGH | 16.10.2024 |
vgl; Beisatz: Die nach § 30 Abs 1 KartG maßgebliche Leistungsfähigkeit fließt in der Berücksichtigung des Gesamtumsatzes in die Bemessung ein. (T1)<br/>Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 36 Abs 2 KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T2) |
16 Ok 6/23b | OGH | 16.10.2024 |
vgl; Beisatz: Eine Betrachtung nur des tatbezogenen Umsatzes reicht nicht aus, weil damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. (T3)<br/>Beisatz: Es ist auch auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des dem Kartellverbot Zuwiderhandelnden Bedacht zu nehmen; ebenso auf seine Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung. (T4)<br/>Beisatz: Es sind auch Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20131202_OGH0002_0160OK00004_1300000_002
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