OGH 16Ok4/13; 16Ok4/24k; 16Ok6/23b (RS0129154)

OGH16Ok4/13; 16Ok4/24k; 16Ok6/23b16.10.2024

Rechtssatz

Zur Bemessung einer Geldbuße:

a) Wichtiger Bemessungsfaktor für die Höhe der Geldbuße sind der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens der beteiligten Unternehmen.

b) In die Bemessung der Geldbuße hat auch einzufließen, wie hoch die relevanten Gesamtumsätze der Kartellanten waren und wie lange und intensiv ihre jeweilige Beteiligung am Kartell war.

c) Zu berücksichtigen ist auch die Rolle als Anführer oder reiner Mitläufer in einer Gruppe von Kartellanten.

Normen

KartG 2005 §30

16 Ok 4/13OGH02.12.2013
16 Ok 4/24kOGH16.10.2024

vgl; Beisatz: Die nach § 30 Abs 1 KartG maßgebliche Leistungsfähigkeit fließt in der Berücksichtigung des Gesamtumsatzes in die Bemessung ein. (T1)<br/>Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 36 Abs 2 KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T2)

16 Ok 6/23bOGH16.10.2024

vgl; Beisatz: Eine Betrachtung nur des tatbezogenen Umsatzes reicht nicht aus, weil damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. (T3)<br/>Beisatz: Es ist auch auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des dem Kartellverbot Zuwiderhandelnden Bedacht zu nehmen; ebenso auf seine Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung. (T4)<br/>Beisatz: Es sind auch Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20131202_OGH0002_0160OK00004_1300000_002

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