Rechtssatz
Die Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft (§ 37 Abs 2 letzter Satz StPO) ist im bezirksgerichtlichen Verfahren unanwendbar, weil die diesbezügliche Bestimmung auf die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts abstellt.
13 Ns 34/13y | OGH | 02.07.2013 |
Beisatz: Dies gilt gemäß § 37 Abs 3 StPO auch für Strafsachen, die sich bereits im Stadium des Hauptverfahrens befinden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20130702_OGH0002_0130NS00034_13Y0000_001
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