OGH 11Os63/13v (RS0128876)

OGH11Os63/13v22.5.2024

Rechtssatz

Sofern zu dem Zeitpunkt, in dem die (zu einem weiteren Hauptverfahren führende) Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, ist die Verbindung der Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO zwingend. Allerdings darf zur Vermeidung von Verzögerungen eine Trennung der Verfahren verfügt werden, wobei dadurch die einmal durch Verbindung gesetzlich begründete Zuständigkeit unverändert bleibt.

Allfälligen prozess- und gerichtsökonomischen Gesichtspunkten kann nur auf gesetzliche Weise durch den Personalsenat (Art 87 Abs 3 B-VG) Rechnung getragen werden.

Normen

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
StPO §36
StPO §37

11 Os 63/13vOGH28.05.2013
11 Ns 55/13xOGH17.09.2013

Auch; Beisatz: § 37 Abs 2 dritter Satz StPO hat im Fall des § 37 Abs 3 StPO außer Betracht zu bleiben. (T1)

15 Ns 56/16bOGH18.08.2016

Auch

15 Ns 25/17wOGH24.05.2017

Auch

15 Ns 66/17zOGH08.09.2017

Auch; Beisatz: Dass der Angeklagte aufgrund des prozessualen Verfolgungshindernisses der Spezialität (§ 31 EU‑JZG) zu diesem Zeitpunkt nicht verfolgt werden kann, ändert daran nichts, stellt doch § 37 Abs 3 StPO nach seinem unmissverständlichen Wortlaut lediglich auf die Rechtswirksamkeit der Anklagen ab. (T2)

15 Ns 88/17kOGH04.12.2017

Auch

12 Os 145/17sOGH11.12.2017

Vgl

11 Ns 3/19hOGH26.02.2019
12 Ns 88/19sOGH20.01.2020

Vgl

13 Ns 87/20bOGH18.11.2020

Vgl

15 Os 85/21wOGH20.10.2021

Vgl

13 Ns 23/24xOGH22.05.2024

vgl; Beisatz: Verbindung bloß mit einzelnen Teilen eines (auf gesetzmäßig gemeinsamer Anklage beruhenden) Verfahrens sieht das Gesetz nicht vor. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20130528_OGH0002_0110OS00063_13V0000_001

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