OGH 6Ob202/10i; 6Ob154/18t; 6Ob109/23g (RS0127332)

OGH6Ob202/10i; 6Ob154/18t; 6Ob109/23g26.4.2024

Rechtssatz

Das Stimmrecht für einen Geschäftsanteil kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Dies gilt auch für einen Geschäftsanteil, der iSd § 39 Abs 2 GmbHG mehrere Stimmen vermittelt. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist als Stimmenthaltung zu werten.

Normen

GmbHG §39 Abs2

6 Ob 202/10iOGH13.10.2011

Veröff: SZ 2011/125

6 Ob 154/18tOGH31.08.2018
6 Ob 109/23gOGH26.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20111013_OGH0002_0060OB00202_10I0000_001

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