OGH 16Ok5/10; 16Ok2/11; 16Ok4/24k (RS0126268)

OGH16Ok5/10; 16Ok2/11; 16Ok4/24k16.10.2024

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in nur symbolischer Höhe sind beispielsweise eine unklare Rechtslage infolge Neuartigkeit des Falles oder bloß fahrlässiges Verhalten.

Normen

KartG 2005 §30

16 Ok 5/10OGH04.10.2010

Veröff: SZ 2010/117

16 Ok 2/11OGH05.12.2011

Beisatz: Bei geringem Verschulden und unbedeutsamen Folgen kommt in Ausnahmefällen auch ein gänzliches Absehen von der Geldbuße in Betracht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/142

16 Ok 4/24kOGH16.10.2024

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Der Präventionszweck der Geldbuße verlangt aber auch bei einer im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens anzusiedelnden Geldbuße, dass diese für das zuwiderhandelnde Unternehmen spürbar ist und hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein „Kavaliersdelikt“ ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20101004_OGH0002_0160OK00005_1000000_005

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