Normen
16 Ok 5/10 | OGH | 04.10.2010 |
Veröff: SZ 2010/117 |
16 Ok 2/11 | OGH | 05.12.2011 |
Beisatz: Bei geringem Verschulden und unbedeutsamen Folgen kommt in Ausnahmefällen auch ein gänzliches Absehen von der Geldbuße in Betracht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/142 |
16 Ok 4/24k | OGH | 16.10.2024 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Der Präventionszweck der Geldbuße verlangt aber auch bei einer im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens anzusiedelnden Geldbuße, dass diese für das zuwiderhandelnde Unternehmen spürbar ist und hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein „Kavaliersdelikt“ ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20101004_OGH0002_0160OK00005_1000000_005
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