OGH 10ObS18/10k; 10ObS71/14k; 10ObS59/24k (RS0125929)

OGH10ObS18/10k; 10ObS71/14k; 10ObS59/24k10.9.2024

Rechtssatz

Auch dann, wenn mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, ist für die Charakterisierung der „einen Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 ASVG die Gesamttätigkeit maßgeblich.

Normen

ASVG §255 Abs4

10 ObS 18/10kOGH01.06.2010

Veröff: SZ 2010/65

10 ObS 71/14kOGH15.07.2014

Auch

10 ObS 59/24kOGH10.09.2024

Beisatz: Hier: Gleichzeitige Tätigkeiten als Tischler und als Hausbesorger sowie in der Folge die Tätigkeit als Hausbesorger, der auch teilweise Tischlerarbeiten verrichtete, sind als eine Gesamttätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG anzusehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20100601_OGH0002_010OBS00018_10K0000_001

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