Rechtssatz
Gegenüber dem auf Eigentumsrecht gestützten Herausgabeanspruch nach § 366 ABGB kann der beklagte Sachinhaber ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden, wobei sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Frage kommen. Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten.
4 Ob 180/15x | OGH | 15.12.2015 |
Auch; Beisatz: Das Zug-um-Zug Prinzip steht der Fälligkeit wechselseitiger Ansprüche nicht entgegen. (T1) |
6 Ob 1/24a | OGH | 26.04.2024 |
Beisatz: hier: Der aus einer Ausübung einer Kaufoption folgende schuldrechtliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft und der Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft ins bücherliche Eigentum stehen dem Räumungsbegehren entgegen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20100128_OGH0002_0020OB00085_09B0000_002
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