OGH 2Ob85/09b; 4Ob180/15x; 10Ob35/16v; 6Ob191/16f; 10Ob55/17m; 4Ob134/18m; 9Ob28/21i; 7Ob104/22b; 6Ob1/24a (RS0125784)

OGH2Ob85/09b; 4Ob180/15x; 10Ob35/16v; 6Ob191/16f; 10Ob55/17m; 4Ob134/18m; 9Ob28/21i; 7Ob104/22b; 6Ob1/24a26.4.2024

Rechtssatz

Gegenüber dem auf Eigentumsrecht gestützten Herausgabeanspruch nach § 366 ABGB kann der beklagte Sachinhaber ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden, wobei sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Frage kommen.  Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten.

Normen

ABGB §366

2 Ob 85/09bOGH28.01.2010
4 Ob 180/15xOGH15.12.2015

Auch; Beisatz: Das Zug-um-Zug Prinzip steht der Fälligkeit wechselseitiger Ansprüche nicht entgegen. (T1)

10 Ob 35/16vOGH28.06.2016
6 Ob 191/16fOGH24.10.2016

Auch

10 Ob 55/17mOGH14.11.2017

Auch

4 Ob 134/18mOGH27.11.2018

Auch

9 Ob 28/21iOGH27.05.2021
7 Ob 104/22bOGH28.09.2022
6 Ob 1/24aOGH26.04.2024

Beisatz: hier: Der aus einer Ausübung einer Kaufoption folgende schuldrechtliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft und der Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft ins bücherliche Eigentum stehen dem Räumungsbegehren entgegen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20100128_OGH0002_0020OB00085_09B0000_002

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