OGH 1Ob137/09t; 5Ob34/19i; 5Ob47/24h; 5Ob147/24i (RS0125427)

OGH1Ob137/09t; 5Ob34/19i; 5Ob47/24h; 5Ob147/24i8.10.2024

Rechtssatz

Die Präklusionsbestimmung des § 12a Abs 2 MRG und die in § 12a Abs 1 MRG geregelte Anzeigepflicht gelten analog für die „Fünfzehntel-Anhebung" nach § 46a Abs 2 MRG.

Normen

MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs2
MRG §46a Abs2

1 Ob 137/09tOGH13.10.2009
5 Ob 34/19iOGH13.06.2019
5 Ob 47/24hOGH13.05.2024
5 Ob 147/24iOGH08.10.2024

Beisatz: Grundsätzlich wird die Mietzinsanhebung vom Vermieter dann innerhalb der analog anzuwendenden Präklusivfrist des § 12a Abs 2 MRG begehrt, wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung an den Universalrechtsnachfolger geschieht. (T1)<br/>Beisatz: Wird die Anzeige des Todes des bisherigen Hauptmieters bereits vor der Einantwortung erstattet, so ist der Vermieter verpflichtet, ein bedingtes Anhebungsbegehren zu stellen, wenn sich aus der Anzeige eindeutige Hinweise auf einen Tatbestand nach § 46 Abs 2 MRG sowie auf den potentiellen Rechtsnachfolger und dessen Absicht, das Unternehmen im Bestandsobjekt fortzuführen, erkennen lassen. Nur so erlangt der (potentielle) Rechtsnachfolger Kenntnis von (zukünftigen) Hauptmietzinsen, um diese seiner wirtschaftlichen Kalkulation zu Grunde legen zu können. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20091013_OGH0002_0010OB00137_09T0000_001

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