OGH 9ObA19/09y; 8ObA10/09t; 9ObA85/09d; 9ObA17/09d; 9ObA23/09m; 9ObA26/09b; 9ObA58/09h; 8ObA21/24g (RS0125297)

OGH9ObA19/09y; 8ObA10/09t; 9ObA85/09d; 9ObA17/09d; 9ObA23/09m; 9ObA26/09b; 9ObA58/09h; 8ObA21/24g26.8.2024

Rechtssatz

Mit den in § 14 Abs 1 Z 1 DO 1994 der Gemeinde Wien genannten Beschäftigungszeiten vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbrachte Tätigkeiten bezogen. Beschäftigungszeiten in Staaten des ehemaligen „Ostblocks", denen Dienstverhältnisse zum Staat in von diesem betriebenen Einrichtungen zu Grunde lagen, sind daher uneingeschränkt anzurechnen.

Normen

DO für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien §14 Abs1 Z1

9 ObA 19/09yOGH30.09.2009

Bemerkung: Unter Bezugnahme auf europarechtliche Judikatur sowie die Judikatur des VwGH. (T1); Veröff: SZ 2009/134

8 ObA 10/09tOGH19.11.2009

Auch; Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Polen. (T2); Beisatz: Die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten - hier also die Frage, ob die Vordienstzeiten der Klägerin in Polen der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gleichzuhalten sind - hat das nationale Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (EuGH 12. 3. 1998, Rs C-187/96 , Kommission/Republik Griechenland, Slg 1998, I-01095). (T3)

9 ObA 85/09dOGH15.12.2009

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Ungleichbehandlung von Beschäftigungszeiten zu einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates im Vergleich zu inländischen Zeiten gemäß § 14 DO 1994 ist als mittelbare Diskriminierung zu qualifizieren, die einen Verstoß gegen Art 39 EG und Art 7 VO 1612/68 darstellt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts muss daher § 14 Abs 2 DO im hier interessierenden Zusammenhang unangewendet bleiben. Daraus folgt, dass vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen sind. (T4); Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Ungarn. (T5)

9 ObA 17/09dOGH15.12.2009

Beis wie T3 nur: Die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten hat das nationale Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (EuGH 12. 3. 1998, Rs C-187/96 , Kommission/Republik Griechenland, Slg 1998, I-01095). (T6); Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in der ehemaligen Tschechoslowakei. (T7)

9 ObA 23/09mOGH15.12.2009

Auch; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz: Der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs 1 Z 1 DO 1994 bietet für die Einschränkung der Vollanrechnung auf Tätigkeiten in der Hoheitsverwaltung keinen Anhaltspunkt. (T8)

9 ObA 26/09bOGH15.12.2009

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

9 ObA 58/09hOGH11.05.2010

Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Bulgarien. (T9)

8 ObA 21/24gOGH26.08.2024

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_20090930_OGH0002_009OBA00019_09Y0000_001

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