Rechtssatz
Es macht für die Entscheidungskompetenz nach § 91 Abs 3 GOG keinen Unterschied, ob ein den Behauptungen nach säumiges Landesgericht in erster oder in zweiter Instanz tätig werden soll. Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.
3 Nc 9/12x | OGH | 25.04.2012 |
Auch; nur: Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen. (T1) |
1 Fsc 1/24y | OGH | 21.10.2024 |
nur: Säumigkeiten von Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20090421_OGH0002_004FSC00001_09Y0000_001
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