OGH 13Os83/08t; 14Os46/09k (RS0124162)

OGH13Os83/08t; 14Os46/09k5.11.2024

Rechtssatz

Auch die Annahme eines aus § 5 Abs 1 StPO abzuleitenden Analogieverbots für Grundrechtseingriffe stünde der Vorführung ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gewonnener Beweise so lange nicht entgegen, als nicht just in der Vorführung ein Grundrechtseingriff lag. Vielmehr zeigt ein Umkehrschluss aus §§ 89 Abs 4, 159 Abs 3 letzter Satz StPO, dass die StPO - ganz im Sinn der Intention des historischen Gesetzgebers (vgl 25 BlgNR 22. GP 31) - eine Verwendungsverbotskonsequenz nur in Ausnahmefällen verlangt. Aus § 107 Abs 4 StPO folgt keine Vernichtungskonsequenz für unzulässig erhobene Beweise.

Normen

MRK Art6 I
MRK Art8 IV3m
StPO §5 Abs1 B
StPO §89 Abs4 B
StPO §107 Abs4
StPO §159 Abs3

13 Os 83/08tEGMR27.08.2008
14 Os 46/09kOGH21.07.2009

Vgl; Beisatz: Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO § 281 Rz 65 ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO § 281 Rz 176, 357). (T1)<br/>Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T2)

13 Os 39/09yOGH27.08.2009

Auch

13 Os 2/14iOGH15.04.2015

Vgl

11 Os 56/20zOGH13.10.2020

Vgl; Beisatz: Für den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens erhebliche Tatsachen sind – selbst wenn sie rechtswidrig ermittelt wurden – aktenmäßig festzuhalten, sofern das Gesetz nicht eine auf diese Rechtswidrigkeit bezogene besondere Anordnung zur Vernichtung (§ 89 Abs 4, § 123 Abs 3, § 124 Abs 4, § 139 Abs 4, § 142 Abs 5, § 143 Abs 1, § 159 Abs 3 StPO) oder zur getrennten Aufbewahrung oder Ausfolgung (§ 112 Abs 1, Abs 2 StPO) trifft. Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs zwingend ein Beweisverwertungsverbot. (T3)

14 Os 48/21xOGH16.11.2021

Vgl

14 Os 14/24aOGH05.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20080827_OGH0002_0130OS00083_08T0000_001

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