OGH 7Ob109/08t; 2Ob231/09y; 5Ob203/12g; 18OCg2/24d (RS0124184)

OGH7Ob109/08t; 2Ob231/09y; 5Ob203/12g; 18OCg2/24d20.8.2024

Rechtssatz

Jedenfalls die gerichtliche Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gerade dieser gegenüber wäre als Eingriff in deren inneren Angelegenheiten nach Art 15 StGG zu qualifizieren. Die Beschreitung des Rechtswegs ist daher für das gestellte Begehren nicht zulässig.

Normen

StGG Art15
JN §1 BIa

7 Ob 109/08tOGH27.08.2008

Veröff: SZ 2008/120

2 Ob 231/09yOGH18.12.2009

Beisatz: Strebt der Antragsteller die gerichtliche Feststellung seiner Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft nur deshalt an, um eine Teilnahme am Leben in der Religionsgemeinschaft zu erzwingen, so ist daraus kein wie immer gearteter staatlicher Bezug im Sinn des Erkenntnisses VfSlg 11.300 abzuleiten und kann ihm hiefür staatliche Hilfe daher nicht gewährt werden. (T1)

5 Ob 203/12gOGH06.06.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/56

18 OCg 2/24dOGH20.08.2024

Beisatz: Lehrbefugnis eines islamischen Religionslehrers. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080827_OGH0002_0070OB00109_08T0000_001

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