OGH 1Ob82/08b; 1Ob9/16d; 9Ob42/24b (RS0123516)

OGH1Ob82/08b; 1Ob9/16d; 9Ob42/24b26.6.2024

Rechtssatz

Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören.

Normen

ZPO §65

1 Ob 82/08bOGH06.05.2008
1 Ob 9/16dOGH31.03.2016

Vgl auch

9 Ob 42/24bOGH26.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20080506_OGH0002_0010OB00082_08B0000_002

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