Rechtssatz
Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welcher es dem als Rekurs bezeichneten Teil der Berufung des Beklagten bezüglich der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht Folge gab, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar.
8 Ob 136/08w | OGH | 16.12.2008 |
Auch; Beisatz: Jener Teil des Rechtsmittels, der als Rekurs gegen den vom Berufungsgericht (wenngleich bloß implizite) gefassten Beschluss erhoben wurde, mit welchem die Verwerfung der Prozesseinreden der fehlenden internationalen Zuständigkeit und der internationalen Streitanhängigkeit durch das Erstgericht bestätigt wurde, als absolut unzulässig zurückzuweisen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080428_OGH0002_0080OB00033_08Y0000_001
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