OGH 8Ob33/08y; 8Ob136/08w; 5Ob28/10v; 4Ob117/22t; 1Ob118/22t; 6Ob157/24t; 7Ob150/24w (RS0123463)

OGH8Ob33/08y; 8Ob136/08w; 5Ob28/10v; 4Ob117/22t; 1Ob118/22t; 6Ob157/24t; 7Ob150/24w23.9.2024

Rechtssatz

Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welcher es dem als Rekurs bezeichneten Teil der Berufung des Beklagten bezüglich der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht Folge gab, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar.

Normen

ZPO §261 Abs3
ZPO §519 Abs1 G
ZPO §519 Abs1 H

8 Ob 33/08yOGH28.04.2008
8 Ob 136/08wOGH16.12.2008

Auch; Beisatz: Jener Teil des Rechtsmittels, der als Rekurs gegen den vom Berufungsgericht (wenngleich bloß implizite) gefassten Beschluss erhoben wurde, mit welchem die Verwerfung der Prozesseinreden der fehlenden internationalen Zuständigkeit und der internationalen Streitanhängigkeit durch das Erstgericht bestätigt wurde, als absolut unzulässig zurückzuweisen. (T1)

5 Ob 28/10vOGH22.06.2010

Auch; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 117/22tOGH30.06.2022
1 Ob 118/22tOGH14.07.2022
6 Ob 157/24tOGH20.09.2024
7 Ob 150/24wOGH23.09.2024

Beisatz: Der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080428_OGH0002_0080OB00033_08Y0000_001

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