OGH 10Ob113/07a; 17Ob9/11i; 7Ob23/12a; 1Ob56/13m; 5Ob116/23d (RS0123216)

OGH10Ob113/07a; 17Ob9/11i; 7Ob23/12a; 1Ob56/13m; 5Ob116/23d21.5.2024

Rechtssatz

Wird eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die bewirkte Unterbrechung der Verjährung aufrecht, wenn die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgt.

Normen

ABGB §1497 III

10 Ob 113/07aOGH10.03.2008

Veröff: SZ 2008/30

17 Ob 9/11iOGH10.05.2011

Beisatz: Trifft das an sich zuständige ausländische Gericht eine Forum-non-conveniens-Entscheidung und wird die daraufhin eingebrachte inländische Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechungswirkung aufrecht, wenn der Kläger das ausländische Verfahren unverzüglich fortsetzt und auch noch, wenn er in Folge aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung neuerlich im Inland klagt. (T1)

7 Ob 23/12aOGH28.03.2012

Beisatz: Ob das Verfahren im Sinn des § 1497 ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)

1 Ob 56/13mOGH21.05.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/50

5 Ob 116/23dOGH21.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20080310_OGH0002_0100OB00113_07A0000_001

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