OGH 16Ok4/07; 16Ok4/09; 16Ok4/24k; 16Ok6/23b (RS0122745)

OGH16Ok4/07; 16Ok4/09; 16Ok4/24k; 16Ok6/23b16.10.2024

Rechtssatz

Die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung ist eines von mehreren gleichrangigen Bemessungskriterien des KartG. Deshalb sowie dem weniger formstrengen Charakter des Verfahrens außer Streitsachen entsprechend bedarf es bei der Ermessensentscheidung über eine kartellrechtliche Geldbuße keines detaillierten Beweisverfahrens zur Ermittlung des exakten Ausmaßes der erzielten Bereicherung; eine plausible Schätzung genügt.

Normen

KartG 2005 §30

16 Ok 4/07OGH12.09.2007
16 Ok 4/09OGH25.03.2009

Auch; Beisatz: Eine Geldbuße kann auch dann verhängt werden, wenn überhaupt keine Bereicherung eingetreten ist. (T1)

16 Ok 4/24kOGH16.10.2024

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Eine nicht festgestellte konkret eingetretene Bereicherung ist nicht jedenfalls ein besonderer Milderungsgrund. (T2)<br/>Beisatz: Wenn die Höhe der eingetretenen Bereicherung nicht feststeht, sie aber aus den Umständen des Falls anzunehmen ist, führt dies lediglich dazu, dass dieses Kriterium neutral zu bewerten ist. (T3)

16 Ok 6/23bOGH16.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_007

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