OGH 2Ob258/05p; 3Ob272/07g; 7Ob259/09b; 2Ob128/10b; 2Ob166/11t; 2Ob81/24m (RS0122290)

OGH2Ob258/05p; 3Ob272/07g; 7Ob259/09b; 2Ob128/10b; 2Ob166/11t; 2Ob81/24m28.5.2024

Rechtssatz

Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ist nur als Zweifelsregel zu verstehen (so schon 3 Ob 961/30 = NZ 1930, 135); ein anderer, allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor. Die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt.

Normen

ABGB §709

2 Ob 258/05pOGH12.06.2007

Veröff: SZ 2007/94

3 Ob 272/07gOGH27.02.2008

Vgl; Beisatz: Im Zweifel ist eine Auflage als auflösende Bedingung anzusehen. (T1)

7 Ob 259/09bOGH27.01.2010

Auch; nur: Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses tritt nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt. (T2)

2 Ob 128/10bOGH11.11.2010

Veröff: SZ 2010/143

2 Ob 166/11tOGH25.10.2012

Beisatz: Hier: Als Auflage verfügte Bemühungen um Naturalrestitution von in der Tschechoslowakei befindlichem enteigneten Vermögen. (T3); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 258/05p. (T4)

2 Ob 81/24mOGH28.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_20070612_OGH0002_0020OB00258_05P0000_003

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