OGH 4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 1Ob105/14v; 6Ob140/18h; 8Ob144/18m; 5Ob15/20x; 9Ob94/22x; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a (RS0121945)

OGH4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 1Ob105/14v; 6Ob140/18h; 8Ob144/18m; 5Ob15/20x; 9Ob94/22x; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a15.2.2024

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Kreditnehmers, der Bank Betreibungskosten für Interventionen zu ersetzen, die der Bank oder ihren Beauftragten „notwendig und zweckdienlich erscheinen", geht anders als § 1333 Abs 2 ABGB nicht von objektiver Zweckmäßigkeit aus und verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel verstößt außerdem gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1333 Abs2
KSchG §6 Abs1 Z15

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 5) (T1)

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: Die Klausel „Für jede durch den Leasingnehmer verursachte Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von Euro 21,80 zu bezahlen." „Der Leasingnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Leasinggeber alle jetzt oder künftig entstehenden, mit diesem Vertrag, dessen Sicherstellung oder Überwachung sowie mit der Verfolgung der daraus resultierenden Ansprüche zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Auslagen, auch jener, für die der Leasinggeber in Vorlage getreten ist, samt den vom Leasinggeber festgesetzten Spesen und Gebühren zu erstatten, sodass dem Leasinggeber aus diesem Vertrag keine Auslage trifft." (Klausel 15) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB. (T2)<br/>Bem: Siehe auch 3 Ob 12/09z (Klausel 8). (T3)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Bem wie T3; Beisatz: Intransparenz der Klausel, wonach bei, Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen der Leasingnehmer für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe des Vertragszinssatzes zuzüglich 5 % Punkte p.a., zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Eintreibungskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig sind, wozu auch vorprozessuale Kosten eines Rechtsanwalts und/oder Inkassobüros gehören, zu entrichten hat (Klausel 31). (T4)<br/>Beisatz: Wäre der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, so liegt darin eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 31). (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/41

2 Ob 198/10xOGH22.06.2011

Vgl; Ähnlich Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T4; Beisatz: Gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers durch die Festsetzung eines Pauschalbetrags unabhängig von den tatsächlichen Kosten. (T6)<br/>Bem: Klausel 18. (T7)

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/71

6 Ob 140/18hOGH31.08.2018

Auch; Beisatz: Hier: „Notwendige und zweckentsprechende“ Betreibungskosten ohne Rücksicht auf ein Verhältnis zur betriebenen Hauptforderung. (T8); Veröff: SZ 2018/66

8 Ob 144/18mOGH18.11.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Beschränkung auf die notwendigen und zweckmäßigen Auslagen. (T9)

5 Ob 15/20xOGH22.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Klausel: „Entgelt für Rechtsfallberatung: EUR 100,--“ ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T10)

9 Ob 94/22xOGH27.04.2023

Beisatz wie T9: Hier: AGB-Klausel zu Fitnessstudiovertrag (T11)

9 Ob 18/23xOGH27.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T12)

6 Ob 205/23zOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T12

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

vgl; Beisatz wie T12: Hier: Verbandsverfahren. Klausel zu Mahnkosten im Bestandverhältnis. (T13)

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)