OGH 4Ob248/06h; 6Ob96/10a; 7Ob149/17p; 8Ob101/17m; 8Ob117/17i; 4Ob152/24t (RS0121871)

OGH4Ob248/06h; 6Ob96/10a; 7Ob149/17p; 8Ob101/17m; 8Ob117/17i; 4Ob152/24t22.10.2024

Rechtssatz

Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs innerhalb der Verjährungsfrist ist zur Vermeidung der Verjährung des Rechts nicht erforderlich. Daher wird ein Wohnungsgebrauchsrecht immer dann ausgeübt, wenn der Berechtigte die Wohnräume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Eine Beurteilung der Rechtsausübung in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien kommt nicht in Betracht.

Wohnrecht — habitatio — Servitut — Nichtgebrauch — Nichtbenützung

 

Normen

ABGB §521 E
ABGB §1479
MRG §30 Abs2 Z6 E

4 Ob 248/06hOGH13.02.2007

Veröff: SZ 2007/22

6 Ob 96/10aOGH24.06.2010

Vgl; Beisatz: Der Frage, ob das Wohnrecht ausgeübt wird oder nicht, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T1)

7 Ob 149/17pOGH18.10.2017

Auch

8 Ob 101/17mOGH25.10.2017

Auch; nur: Eine bestimmte Qualität oder Intensität der Rechtsausübung ist nicht erforderlich. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Grunddienstbarkeiten. (T3)

8 Ob 117/17iOGH25.10.2017

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 152/24tOGH22.10.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20070213_OGH0002_0040OB00248_06H0000_001

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