OGH 2Ob193/06f; 10Ob106/07x; 2Ob152/07b; 2Ob183/09i; 4Ob17/12x; 9Ob50/18w; 9Ob7/20z; 9Ob65/23h; 1Ob22/24b (RS0121740)

OGH2Ob193/06f; 10Ob106/07x; 2Ob152/07b; 2Ob183/09i; 4Ob17/12x; 9Ob50/18w; 9Ob7/20z; 9Ob65/23h; 1Ob22/24b5.3.2024

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG soll auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches möglich sein. Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grundsätze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO.

Bem: Zur gegenteiligen alten Judikatur siehe RS0009670.

 

Normen

ABGB §94 Abs2
EheG §68a

2 Ob 193/06fOGH07.02.2007

Veröff: SZ 2007/18

10 Ob 106/07xOGH18.12.2007

Auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO besteht für eine Interessensabwägung keine Grundlage, wenn der Antragsteller ungeachtet seiner Bescheinigungspflicht weder ein ehewidriges Verhalten des an sich während aufrechter Ehe Unterhaltspflichtigen noch das objektive Fehlen einer Erwerbsmöglichkeit und damit eines Unterhaltsbedarfs seinerseits bescheinigen konnte. (T1)

2 Ob 152/07bOGH14.02.2008
2 Ob 183/09iOGH22.04.2010

Auch; nur: Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. (T2); Veröff: SZ 2010/42

4 Ob 17/12xOGH27.03.2012

Vgl; Beisatz: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts möglich. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/37

9 Ob 50/18wOGH28.11.2018
9 Ob 7/20zOGH23.04.2020

nur T2

9 Ob 65/23hOGH18.12.2023

Beisatz: Eine vollständige Unterhaltsverwirkung setzt regelmäßig einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens des (vormals) unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus, der sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T4)<br/>Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T5)<br/>Anm: So bereits 9 Ob 50/18w

1 Ob 22/24bOGH05.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20070207_OGH0002_0020OB00193_06F0000_001

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