OGH 6Ob129/06y; 6Ob53/09a; 6Ob88/19p; 6Ob97/22s; 6Ob48/24p (RS0120862)

OGH6Ob129/06y; 6Ob53/09a; 6Ob88/19p; 6Ob97/22s; 6Ob48/24p26.4.2024

Rechtssatz

Während eine Kreditgefährdung dann vorliegt, wenn die Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt wird, betrifft der „Erwerb" die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen" hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Darunter ist die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern. Der Begriff des „Fortkommens" darf nicht zu eng verstanden werden.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BII

6 Ob 129/06yOGH29.06.2006
6 Ob 53/09aOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: Die abstrakte oder konkrete Gefährdung des Fortkommens oder der Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit ist darzutun. (T1)

6 Ob 88/19pOGH27.06.2019

Beis ähnlich wie T1

6 Ob 97/22sOGH14.09.2022

Beis wie T1

6 Ob 48/24pOGH26.04.2024

Beisatz: Unter Kredit im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB ist allgemein die finanzielle Bonität einer Person zu verstehen. Eine Kreditgefährdung liegt daher etwa vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060629_OGH0002_0060OB00129_06Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)