OGH 8ObS16/04t; 8ObS8/06v; 8ObS15/07z; 8ObS4/10m; 8ObS4/12i; 8ObS14/12k; 8ObS16/12d; 8ObS15/12g; 8ObS17/12a; 8ObS9/13a; 8ObS7/19s; 9ObA67/19x; 8Obs5/23b (RS0120259)

OGH8ObS16/04t; 8ObS8/06v; 8ObS15/07z; 8ObS4/10m; 8ObS4/12i; 8ObS14/12k; 8ObS16/12d; 8ObS15/12g; 8ObS17/12a; 8ObS9/13a; 8ObS7/19s; 9ObA67/19x; 8Obs5/23b26.6.2024

Rechtssatz

Seit der Neufassung des § 25 KO durch das IRÄG 1997 begründet auch der Austritt des Arbeitnehmers gem § 25 Abs 1 KO einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Beachtung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist im Sinn des § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG und des Kündigungstermins. Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt. Der Anrechnungsausschluss des § 1162b letzter Satz ABGB beziehungsweise § 29 Abs 2 AngG kommt zur Anwendung.

Normen

ABGB §1162b
AngG §29 II3
IESG §3 Abs3
IO §25
KO §25 Abs1

8 ObS 16/04tOGH06.10.2005

Veröff: SZ 2005/143

8 ObS 8/06vOGH13.07.2006

Auch

8 ObS 15/07zOGH21.05.2007

Auch; nur: Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt. (T1)

8 ObS 4/10mOGH23.03.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Der Anspruch des berechtigt ausgetretenen Lehrlings auf Schadenersatz wegen Vereitelung der Behaltepflicht endet mit dem letzten Tag der Behaltezeit. (T2)

8 ObS 4/12iOGH26.07.2012

Auch; Beisatz: In den Rechtsfolgen unterscheidet sich der begünstigte Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 KO (IO) nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer hat daher gemäß § 25 Abs 2 KO (IO) auch Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung. (T3)<br/>Beisatz: Dem Arbeitnehmer gebührt die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Er ist so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre. Innerhalb der ersten 3 Monate erfolgt keine Vorteilsanrechnung. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/76

8 ObS 14/12kOGH19.12.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4

8 ObS 16/12dOGH19.12.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4

8 ObS 15/12gOGH19.12.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4

8 ObS 17/12aOGH19.12.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4

8 ObS 9/13aOGH30.08.2013

Auch; Beisatz: Hier: Lehrverhältnis. (T5)

8 ObS 7/19sOGH27.06.2019

Auch; Beis wie T3

9 ObA 67/19xOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Austritt nach § 25 IO während der Karenz nach § 15 Abs 1 MSchG. (T6)

8 Obs 5/23bOGH26.06.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20051006_OGH0002_008OBS00016_04T0000_001

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