OGH 11Os117/05y

OGH11Os117/05y13.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragan V***** wegen des als leitender Angestellter (§ 161 Abs 1 StGB) begangenen Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Juli 2005, GZ 26 Hv 60/05k-64, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des als leitender Angestellter (§ 161 Abs 1 StGB) begangenen Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (A) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B), des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (C), des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und § 15 StGB (D) sowie des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (E) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit hier von Bedeutung - im Zeitraum September/Oktober 2002

A) als faktischer Geschäftsführer der T***** KEG durch

Bargeldentnahmen von 24.771,14 Euro und 45.824,31 Euro die Befriedigung der Unternehmensgläubiger geschmälert und durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt sowie

B) falsche Auszahlungsbelege über die zu A genannten Bargeldbeträge

hergestellt und an den Buchhalter der KEG weitergeleitet.

Rechtliche Beurteilung

Die - ausschließlich gegen die Schuldsprüche A und B gerichtete - aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht begründe die Feststellungen zur Urheberschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf den Auszahlungsbeleg über 45.824,31 Euro nicht hinreichend, beschränkt sich der Sache nach darauf, ein einzelnes Urteilsargument hiezu isoliert zu kritisieren, übergeht aber die diesbezügliche Argumentationskette der Tatrichter (US 16 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezug.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die auf der Prämisse aufbaut, ein sogenannter de facto-Geschäftsführer übe keinen „rechtlichen", sondern einen „bloß tatsächlichen" Einfluss auf das von ihm geführte Unternehmen aus, entzieht sich mangels Begründung dieses Ansatzes einer inhaltlichen Erwiderung. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich der Begriff „faktisch" in diesem Zusammenhang auf das Fehlen eines (insoweit auch nicht erforderlichen) formellen Bestellungsaktes bezieht, die Einflussnahme des de facto-Geschäftsführers aber inhaltlich der des formell bestellten entspricht (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 161 Rz 13). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen (wegen des Strafausspruchs) sowie die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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