OGH 10ObS4/05v; 10ObS54/05x; 10ObS99/05i; 10ObS30/07w; 10ObS42/07k; 10ObS135/22h; 10ObS59/24k (RS0119740)

OGH10ObS4/05v; 10ObS54/05x; 10ObS99/05i; 10ObS30/07w; 10ObS42/07k; 10ObS135/22h; 10ObS59/24k10.9.2024

Rechtssatz

Für die Erfüllung des im § 255 Abs 4 ASVG vorgesehenen Tätigkeitszeitraumes von mindestens 120 Kalendermonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag sind auch gleichartige, nach dem GSVG versicherte selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Normen

ASVG §255 Abs4

10 ObS 4/05vOGH08.03.2005

Veröff: SZ 2005/30

10 ObS 54/05xOGH06.09.2005
10 ObS 99/05iOGH17.02.2006

Beisatz: Ein Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG kommt jedoch in solchen Fällen nur dann in Betracht, wenn im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag auch Zeiten einer unselbständigen Beschäftigung nach dem ASVG vorliegen. (T1)

10 ObS 30/07wOGH11.05.2007

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/73

10 ObS 42/07kOGH05.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Wer nicht in das Sozialversicherungssystem integriert ist (etwa eine Hausfrau oder ein Hausmann), soll mit einer nicht versicherten Tätigkeit auch nicht in den Genuss des §255 Abs4 ASVG kommen, selbst wenn die gleiche Tätigkeit später in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis ausgeführt wird (als Haushälterin oder Haushälter). (T2)

10 ObS 135/22hOGH25.04.2023

vgl

10 ObS 59/24kOGH10.09.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20050308_OGH0002_010OBS00004_05V0000_001

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