OGH 4Ob141/04w; 4Ob97/12m; 4Ob161/12y; 4Ob91/18p; 3Ob173/18i; 4Ob236/19p; 4Ob25/24s (RS0119287)

OGH4Ob141/04w; 4Ob97/12m; 4Ob161/12y; 4Ob91/18p; 3Ob173/18i; 4Ob236/19p; 4Ob25/24s23.5.2024

Rechtssatz

Ist der Kläger berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann er auch sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.

Normen

UWG §25 Abs3

4 Ob 141/04wOGH18.08.2004

Veröff: SZ 2004/128

4 Ob 97/12mOGH18.09.2012

Vgl auch

4 Ob 161/12yOGH28.11.2012

Vgl auch

4 Ob 91/18pOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Maßgeblich ist die Frage, ob der Beklagte selbst Medienunternehmer oder Medieninhaber ist (§ 1 Abs 1 Z 6 und Z 8 MedienG). Mit Ersterem ist der das Erscheinen und Verbreiten des Mediums besorgende gewerbliche Zeitungsunternehmer gemeint. Entscheidend ist die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des Mediums und die Verantwortung hierfür, wobei es auf die redaktionelle Letztverantwortung für den Inhalt des gesamten Mediums ankommt. Der Verfasser einzelner Beiträge ist daher nicht Medieninhaber. (T1)<br/>

3 Ob 173/18iOGH21.11.2018
4 Ob 236/19pOGH28.01.2020

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ein unzulässiges Begehren, den Beklagten zur Urteilsveröffentlichung in Form eines Schreibens an sämtliche Großhändler und Apotheken zu verpflichten. (T2)

4 Ob 25/24sOGH23.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20040818_OGH0002_0040OB00141_04W0000_001

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